Gesetzliche Grundlage im Überblick
Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) bildet die rechtliche Grundlage für die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Gesundheitsversorgung in der Schweiz.
Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW)
Gemäss Artikel 32 KVG müssen Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen. Diese Grundsätze stellen sicher, dass nur medizinische Behandlungen erstattet werden, die wissenschaftlich nachgewiesen, im Interesse der Patientinnen und Patienten angebracht und finanziell vertretbar sind. Um diese Ansprüche zu gewährleisten, sieht das Gesetz eine regelmässige Überprüfung der drei Kriterien vor.
Wirtschaftlichkeitsgebot (Art. 56 KVG)
Artikel 56 des KVG konkretisiert das Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungserbringer sind verpflichtet, sich bei ihren Behandlungen und Abrechnungen auf ein notwendiges und angemessenes Mass zu beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt. Obwohl die Formulierung des Gesetzes Spielraum lässt, überprüft die santésuisse, die führende Branchenorganisation der Schweizer Krankenversicherer, regelmässig die Einhaltung dieses Grundsatzes durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte. Diese Überprüfungen sind ein wichtiger Bestandteil der Qualitätssicherung im Gesundheitssystem.
Sanktionsmöglichkeiten (Art. 59 KVG)
Leistungserbringer, die die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten, müssen mit Sanktionen gemäss Artikel 59 KVG rechnen. Diese Massnahmen reichen von Verwarnungen bis hin zu drastischen Konsequenzen wie dem Ausschluss aus der Tätigkeit zu Lasten der OKP. Sanktionen im Einzelnen:
- Verwarnung bei leichten Verstössen.
- Rückerstattung unrechtmässig bezogener Honorare, wenn Leistungen nicht angemessen oder notwendig waren.
- Busse für schwerwiegende Verstösse.
- Ausschluss von der Abrechnungstätigkeit im Wiederholungsfall, sei es vorübergehend oder dauerhaft.
Typische Verstösse gegen das KVG
Das Gesetz nennt spezifische Verstösse, die Sanktionen nach sich ziehen können, darunter:
- Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots: Erbringung überflüssiger oder überteuerter Leistungen.
- Unzureichende Informationspflicht: Versäumnisse bei der Bereitstellung relevanter Informationen gemäss Artikel 57 Absatz 6.
- Verweigerung der Teilnahme an Qualitätssicherungsprogrammen: wie nach Artikel 58 vorgesehen.
- Nichtbeachtung des Tarifschutzes: insbesondere der Regeln nach Artikel 44.
- Unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen: gemäss Artikel 56 Absatz 3.
- Betrügerische Abrechnungen oder Ausstellung unwahrer Dokumente.
Prophylaxe
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