Nichtpflichtleistungen

Abrechnung von Nichtpflichtleistungen – Risiken und Empfehlungen

Die Abrechnung von Nichtpflichtleistungen birgt potenzielle Risiken, die erhebliche finanzielle für Ärzte und Ärztinnen mit sich bringen können. Umso wichtiger ist es, bei der Abwicklung solcher Leistungen äusserste Sorgfalt walten zu lassen und sich an die geltenden Regularien zu halten.

Rückforderungen durch Versicherer

Ein häufiger Stolperstein ergibt sich, wenn nicht kassenpflichtige Leistungen versehentlich durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) abgerechnet wurden. In solchen Fällen können Krankenversicherer die entsprechenden Beträge auch Jahre später, im Rahmen der gesetzlichen Verwirkungsfristen, zurückfordern. Dies kann zu Liquiditätsengpässen und zusätzlichem administrativen Aufwand führen, insbesondere wenn sich die Rückforderungen auf eine Vielzahl von Fällen erstrecken.

Um diesen Gefahren auszuweichen, sind die Vorgaben von Forum Datenaustausch, der Genehmigungsstelle von einheitlichen Rechnungsformularen für Spital und Arzt, strikt einzuhalten. Diese sind:

1. Zwei separate Rechnungen für OKP- und VVG-Leistungen

Eine Rechnung, die als Gesetz = KVG kodierte ist darf keine VVG-Leistungen (Spalte P = 0) enthalten. Ebenso darf eine Rechnung, die als Gesetzt = VVG kodiert ist, keine OKP-Leistungen (Spalte P = 1) enthalten.

Rückforderungsbeleg KVG

 

2. Kontrolle der korrekten Kodierung

Wurden beim Schlussbetrag die Pflichtleistungen (PFL) in korrekter Höhe ausgewiesen? Stimmt der Rechnungsbetrag?

Rückforderungsbeleg KVG 2

Beachten Sie zudem, dass auf den Rechnungen jeweils der entsprechende Leistungserbringer ausgewiesen werden muss. Detaillierte Informationen zur Rechnungsstellung finden Sie auf folgender Seite: http://www.forum-datenaustausch.ch/

 

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